Schönheitsreparatur beim Auszug – Eingegrenzte Pflicht des Mieters

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Nach § 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, der Zweiten Berechnungsverordnung, kurz II. BV sind Schönheitsreparaturen „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“.

Dieses Thema wird spätestens beim Wohnungsauszug akut. Der Vermieter erwartet vom Mieter die sogenannte Instandsetzung der Mietwohnung. Erfahrungsgemäß stellt sich der Vermieter vor, dass der Mieter bestenfalls die Wohnung so verlässt wie er sie bezogen hat. An dieser Stelle kommt es deswegen häufig zum Dissens, weil die Wohnung im Laufe der jahrelangen Mietzeit buchstäblich abgewohnt wird. Dafür hat der Mieter Monat für Monat die Kaltmiete bezahlt.

So kann der Vermieter beispielsweise nicht verlangen, dass die verschiedenen Arbeiten nach der II. BV von einer gewerblichen Fachfirma durchgeführt werden. Er muss sich damit begnügen, dass der Mieter selbst Hand anlegt; sei es als Heimwerker oder als handwerklicher Laie. Schönheitsreparaturen sind, wie das Wort sagt, Reparaturen an der vorhandenen Substanz von Gebäude, Ausstattung und Einrichtung. Nicht darunter fällt das Verlegen eines neuen Fußbodenbelages oder das Abschleifen nebst Versiegeln des Parkettbodens. Ein Schaden wie das Brandloch im Teppich muss lokal behoben werden, ohne den gesamten Teppichbelag im Raum zu erneuern.

Gebrauchsspuren oder Abnutzungserscheinungen an Fußboden, Decken und Wänden braucht der Mieter nicht zu beseitigen; umgekehrt muss der Vermieter mit ihnen leben oder auf eigene Kosten Abhilfe schaffen. Im Übrigen sehen Gesetzgebung und Rechtsprechung keine absolute Pflicht des Mieters vor, die Mietwohnung beim Verlassen zu renovieren. Bestenfalls befinden sich die Wohn- und Nutzräume in einem solch tipptoppen Zustand, dass überhaupt keine schönheitsverbessernden Maßnahmen notwendig sind. Mit, aber keineswegs allein ausschlaggebend ist der individuelle Mietvertrag. Er ist für den Mieter bindend, sofern der Passus Schönheitsreparaturen nicht gegen geltendes Recht verstößt oder unlauter ist.

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