Ummelden nach dem Umzug – Adressänderung & Meldepflicht
Kategorie: AllgemeinJeder Wohnsitzwechsel muss nach § 17 des Bundesmeldegesetzes BMG spätestens zwei Wochen nach dem Einzug bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde gemeldet werden.
Jeder Wohnsitzwechsel muss nach § 17 des Bundesmeldegesetzes BMG spätestens zwei Wochen nach dem Einzug bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde gemeldet werden.
Der Umzug ist für den Betroffenen oftmals eine Ausnahmesituation, für das Umzugsunternehmen hingegen business as usual.
Bevor sich der Bewohner in eine schwierige bis ausweglose Situation begibt, sollte er selbstkritisch prüfen, ob er sich den bevorstehenden Umzug selbst zumuten möchte.
Ein Wohnungsumzug an Weihnachten, also direkt vor oder nach den Weihnachtstagen mit Heiligabend und den zwei folgenden Feiertagen, ist durchaus realistisch.